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Gemeinsame Habilitationsordnung der Fakultäten der Technischen Universität Braunschweig

beschlossen vom Senat der TU Braunschweig am 9.2.2005, in Kraft getreten am 1.4.2005

§ 1 Bedeutung der Habilitation

(1) Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbstständiger Lehre. Durch die Habilitation wird für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet die Lehrbefugnis (venia legendi) an der Technischen Universität Braunschweig erworben.

(2) Mit der Habilitation wird die Rechtsstellung der Privatdozentur an der Universität begründet. Habilitierte sind berechtigt, den Titel "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen; eine Ergänzung des Doktorgrades findet nicht statt.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Habilitation erfolgt durch die für das Fachgebiet zuständige Fakultät.

(2) Beanspruchen mehrere Fakultäten die Zuständigkeit oder hält sich keine Fakultät für zuständig, so entscheidet der Senat.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation

(1) Die Zulassung zur Habilitation setzt voraus:

  1. die Vorlage der schriftlichen Habilitationsarbeit;
  2. die Promotion an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder den Nachweis einer gleichwertigen Befähigung;
  3. den Nachweis einer selbstständigen oder unselbstständigen Lehrtätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule von in der Regel vier Semestern Dauer; die Technische Universität Braunschweig kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten Bewerberinnen und Bewerbern, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, Gelegenheit zu entsprechender Lehrtätigkeit geben.


(2) Die Zulassung ist zu versagen:

  1. wenn das Fachgebiet, in dem die Habilitation angestrebt wird, an der Technischen Universität nicht in einem Umfang vertreten ist, der die Durchführung des Habilitationsverfahrens ermöglicht;
  2. wenn die vorgelegte schriftliche Habilitationsleistung insgesamt oder zu einem überwiegenden Teil bereits Gegenstand eines erfolglos abgeschlossenen Habilitationsverfahrens war.


§ 4 Antrag auf Zulassung zur Habilitation

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist schriftlich an die Leitung der Fakultät zu richten, in deren Zuständigkeit das Fachgebiet fällt, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird. Im Antrag ist anzugeben, für welches Fachgebiet die Lehrbefugnis erworben werden soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs;
  2. der urkundliche Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr.2;
  3. sonstige Zeugnisse über die wissenschaftliche Ausbildung und über bestandene wissenschaftliche Prüfungen;
  4. die schriftliche Habilitationsleistung (§ 5 Abs. 3 und 4) in vier Exemplaren;
  5. ein Verzeichnis aller publizierten und zum Druck angenommenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit je einer Kopie;
  6. eine Übersicht über die bisherige Lehrtätigkeit;
  7. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsversuche;
  8. ein Führungszeugnis, das nicht älter als ein Jahr ist.


(3) Antrag und Anlagen verbleiben nach Abschluss des Verfahrens bei den Akten der Fakultät; die Kopien nach Absatz 2 Ziff. 5 werden zurückgegeben.

§ 5 Habilitationsleistungen

(1) Die Habilitationsleistungen sind:

  1. die erfolgreiche Durchführung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung;
  2. eine schriftliche Habilitationsarbeit;
  3. ein wissenschaftlicher Vortrag mit anschließendem Kolloquium.


(2) Die Feststellung der erfolgreichen Durchführung einer Lehrveranstaltung sowie die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung sind Voraussetzung für die Zulassung zum wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium.

(3) Die schriftliche Habilitationsleistung besteht in der Regel aus einer Habilitationsschrift; diese muss eine eigenständige wissenschaftliche Leistung aus dem Fachgebiet darstellen, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird. Sie muss die wissenschaftliche Erkenntnis wesentlich erweitern. Eine bereits erfolgte Veröffentlichung steht der Annahme nicht entgegen.

(4) An Stelle einer Habilitationsschrift können bisherige Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten anerkannt werden (kumulative Schrift), wenn mit diesen der einer Habilitationsschrift gleichwertige Nachweis der herausgehobenen Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung erbracht wird.

(5) Eine von mehreren Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Habilitationsschrift anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die für das Habilitationsverfahren einer der Autorinnen oder eines der Autoren zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Bewerberin oder diesem Bewerber zugerechnet werden können und dass sie die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend in einer gesonderten Erklärung darzulegen und zu beschreiben. Eine kumulative Habilitation gemäß Absatz 4 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsarbeit ist auf Antrag und Anhörung der Bewerberinnen oder Bewerber der Fakultät förmlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Habilitation geschehen. Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Habilitationsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Habilitationskommission (auch im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative) sowie gemeinsame Gutachterinnen oder Gutachter bestellt. Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. Die mündlichen Prüfungen gemäß § 9 finden an verschiedenen Tagen statt.

(6) Die schriftlichen Habilitationsleistungen können in deutscher oder englischer Sprache abgefasst

werden.

(7) Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag von 45 Minuten Dauer und einer sich anschließenden Diskussion (Kolloquium), die nicht länger als eine Stunde dauern sollte. Der wissenschaftliche Vortrag soll ein wesentliches Problem des angestrebten Lehrgebietes behandeln. Durch Vortrag und Kolloquium soll eine Bewerberin oder ein Bewerber zeigen, dass sie oder er nicht nur auf einem engeren Lehrgebiet über gute Kenntnisse verfügt, sondern auch mit den Grundlagen des weiteren Fachgebietes, für das die venia legendi beantragt wird, vertraut ist.

(8) Der wissenschaftliche Vortrag darf mit dem Gegenstand der schriftlichen Habilitationsarbeit nicht in Zusammenhang stehen.

§ 6 Habilitationskommission

(1) Der Fakultätsrat bestellt für die Dauer von zwei Jahren eine ständige oder für jedes Habilitationsverfahren jeweils eine Habilitationskommission aus dem Kreis der habilitierten Mitglieder der Universität. Der Habilitationskommission gehören die Dekanin oder der Dekan sowie sieben gewählte weitere Mitglieder an, von denen mehr als zwei Drittel der eigenen Fakultät angehören müssen. Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan. Die Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abläuft; es soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Für anhängige Verfahren bleibt die Habilitationskommission auch über deren regelmäßige Amtszeit hinaus zuständig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes der Habilitationskommission bestellt der Fakultätsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode. Der Habilitationskommission gehören mit beratender Stimme je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter- und der Studierendengruppe an.

(2) Im Habilitationsverfahren sind die Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, die nicht habilitiert sind, den Habilitierten gleichgestellt.

(3) Die Habilitationskommission nach Absatz 1 Satz 2 ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs ihrer

Mitglieder anwesend sind.

(4) An der Durchführung der Habilitation können neben den nach Absatz 1 eingesetzten Mitgliedern der Habilitationskommission alle übrigen habilitierten Mitglieder der Fakultät, die bestellten Gutachterinnen und Gutachter sowie nach Maßgabe der Kooperationsverträge auch Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren außeruniversitärer Forschungseinrichtungen stimmberechtigt mitwirken (§ 8 Abs. 2). Die Habilitationskommission wird in der erweiterten Zusammensetzung als Erweiterte Habilitationskommission bezeichnet. Die Erweiterte Habilitationskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder der Habilitationskommission gemäß Absatz 1 Satz 2 anwesend sind.

(5) Stimmenthaltungen sind bei Entscheidungen über Habilitationsleistungen unzulässig.

§ 7 Feststellung der erfolgreichen Durchführung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung

(1) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission bestimmt zwei Mitglieder, von denen eines Mitglied der Habilitationskommission sein sollte, die einen Bericht über die bisherige Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers abgeben. Als weiteres Mitglied kommen Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 in Betracht.

(2) Die Feststellung der erfolgreichen Durchführung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung, also der didaktischen Befähigung, stützt sich auf die Beurteilung einer von der Antragstellerin oder dem Antragsteller durchgeführten, in der Regel ein Semester dauernden Lehrveranstaltung, § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird nicht berührt.

(3) Die Habilitationskommission entscheidet über die didaktische Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers unter Berücksichtigung der eingeholten Berichte. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Stellt die Habilitationskommission fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderliche didaktische Befähigung nicht verfügt, so ruht das weitere Verfahren. Eine erneute Überprüfung ist nach angemessener Frist, frühestens jedoch nach einem Semester, möglich. Dabei kann die Habilitationskommission im Einvernehmen mit der zuständigen Fachvertreterin oder dem zuständigen Fachvertreter Art und Umfang der durchzuführenden Lehrveranstaltung bestimmen.

(5) Stellt die Habilitationskommission auch nach der Beurteilung einer weiteren Lehrveranstaltung fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Anforderungen der didaktischen Lehrbefähigung nicht genügt, ist das Habilitationsverfahren erfolglos beendet.

§ 8 Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Die Habilitationskommission bestellt zur Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder mindestens drei Gutachterinnen oder Gutachter. Als Gutachterinnen und Gutachter kommen neben dem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Absatz 2 auch Professorinnen und Professoren im Ruhestand, entpflichtete Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten der Technischen Universität Braunschweig und entsprechend qualifizierte Personen auswärtiger Universitäten in Betracht. Die Habilitationskommission kann auch Personen, die nicht unter Satz 2 fallen, als Gutachter bestellen, soweit eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Zwei der zu bestellenden Gutachterinnen und Gutachter sollen nicht Mitglied bzw. Angehörige oder Angehöriger der Technischen Universität sein.

(2) Sobald alle angeforderten Gutachten vorliegen, werden die in § 6 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen darüber in Kenntnis gesetzt. Sie erhalten die Möglichkeit, die Gutachten innerhalb von zwei Wochen einzusehen, und das Recht, an den Entscheidungen über die Habilitationsleistungen stimmberechtigt mitzuwirken. Wer von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, hat innerhalb der Frist nach Satz 2 seine Mitwirkungsabsicht der Dekanin oder dem Dekan schriftlich mitzuteilen und - ebenfalls innerhalb dieser Frist - qualifiziert gutachterlich Stellung zu nehmen. Die Vertraulichkeit ist zu wahren.

(3) Sobald alle angeforderten Gutachten und ggf. qualifizierte gutachterliche Stellungnahmen gemäß Absatz 2 Satz 3 vorliegen, entscheidet die Erweiterte Habilitationskommission über Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Erweiterten Habilitationskommission. Bei Stimmengleichheit muss die Erweiterte Habilitationskommission eine weitere Hochschullehrerin oder einen weiteren Hochschullehrer zur Begutachtung bestellen; die Entscheidung hierzu muss mit Zweidrittelmehrheit getroffen werden.

4) Die Erweiterte Habilitationskommission berät in diesem Stadium des Verfahrens auch über die Bezeichnung der venia legendi. Falls eine Abweichung vom Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers erwogen wird, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Wird die Habilitationsschrift als Habilitationsleistung mehrheitlich abgelehnt, so ist das Verfahren erfolglos beendet.

§ 9 Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium

(1) Nach Feststellung der didaktischen Befähigung und Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wird das Thema des wissenschaftlichen Vortrages von der Erweiterten Habilitationskommission aus drei von der Bewerberin oder dem Bewerber eingereichten Themen ausgewählt. Die Themen müssen sich hinreichend voneinander unterscheiden und sollten die Breite der angestrebten venia legendi widerspiegeln; die Erweiterte Habilitationskommission legt gleichzeitig den Termin für den Vortrag fest; den Bewerberinnen und Bewerbern stehen mindestens zwei, höchsten drei Wochen Vorbereitungszeit zu. Der wissenschaftliche Vortrag und das sich anschließende Kolloquium (§ 5 Abs. 7) finden vor der Erweiterten Habilitationskommission statt.

(2) Vortrag und Kolloquium sind hochschulöffentlich. Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer am Kolloquium ist berechtigt, der Bewerberin oder dem Bewerber Fragen aus deren oder dessen Fachgebiet zu stellen. Das Kolloquium wird durch Fragen aus dem Kreis der Erweiterten Habilitationskommission eröffnet.

(3) Zum Vortrag und Kolloquium sind das Präsidium und die Mitglieder des Senats, die Mitglieder der Erweiterten Habilitationskommission und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der eigenen Fakultät schriftlich, durch Anschlag auch alle anderen Mitglieder und Angehörigen der Universität, einzuladen.

§ 10 Entscheidung über die Habilitation

(1) Im Anschluss an das Kolloquium berät und entscheidet die Erweiterte Habilitationskommission in nicht öffentlicher Sitzung über die mündliche Habilitationsleistung. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder.

(2) Anschließend beschließt die Erweiterte Habilitationskommission mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder über die Bezeichnung der venia legendi; § 8 Abs. 4 ist zu beachten. Die oder der Vorsitzende teilt der Bewerberin oder dem Bewerber im Beisein der Erweiterten Habilitationskommission das Ergebnis des Habilitationsverfahrens mit.

(3) Die oder der Vorsitzende der Habilitationskommission informiert den Fakultätsrat über das Ergebnis des Habilitationsverfahrens.

(4) Sofern der wissenschaftliche Vortrag und das Kolloquium nicht als mündliche Habilitationsleistung anerkannt werden, ist das Verfahren erfolglos beendet. Ist die mündliche Habilitationsleistung anerkannt worden und das Habilitationsverfahren damit erfolgreich verlaufen, ist der Bewerberin oder dem Bewerber eine Urkunde auszustellen. Die Urkunde muss enthalten:

  1. die wesentlichen Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers;
  2. einen Hinweis auf die erbrachten Habilitationsleistungen gemäß § 5Abs. 1, wobei das Thema der Habilitationsarbeit zu bezeichnen ist; sofern es sich um eine kumulative Schrift handelt, ist dies kenntlich zu machen;
  3. das Fachgebiet, für das die venia legendi erworben wurde;
  4. als Ausstellungsdatum den Tag des Beschlusses über die Erteilung der venia legendi;
  5. die eigenhändige Unterschrift der Dekanin oder des Dekans und der Präsidentin oder des Präsidenten;
  6. einen Hinweis auf die Berechtigung, den Titel Privatdozentin oder Privatdozent zu führen;
  7. das Siegel der Technischen Universität.


§ 11 Öffentliche Antrittsvorlesung

Nach dem Beschluss über die Habilitation fordert die Dekanin oder der Dekan die Bewerberin oder den Bewerber zur Abhaltung einer öffentlichen Antrittsvorlesung auf und lädt dazu wie nach § 9 Abs. 3 ein. Die Antrittsvorlesung dauert 45 Minuten. Die öffentliche Antrittsvorlesung ist Teil des Habilitationsverfahrens.

§ 12 Vollzug der Habilitation

Im Anschluss an die öffentliche Antrittsvorlesung vollzieht die Dekanin oder der Dekan die Habilitation mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde.

§ 13 Veröffentlichung der Habilitationsschrift

Die Habilitationsschrift muss binnen zwei Jahren als selbstständige Veröffentlichung oder als wissenschaftliche Abhandlung(en) in ihrem wesentlichen Inhalt in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift gedruckt werden. Dies gilt nicht, sofern die Schrift oder die vorgelegten Arbeiten bereits veröffentlicht wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4). Dem zuständigen Dekanat sind sechs Exemplare zur Weiterleitung an die Universitätsbibliothek einzureichen; das Datum der Habilitation ist auf dem Deckblatt zu vermerken.

§ 14 Wiederholung des Habilitationsverfahrens

(1) Eine Versagung der Zulassung zum Habilitationsverfahren (§ 4 Abs. 2) oder eine erfolglose Beendigung des Verfahrens gem. § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch einen begründeten Bescheid der Dekanin oder des mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist eine einmalige Wiederholung des Habilitationsversuches frühestens nach einem Jahr zulässig. Soll nur der wissenschaftliche Vortrag und das Kolloquium wiederholt werden, so beträgt die Frist sechs Monate.

§ 15 Abbruch des Habilitationsverfahrens

(1) Zieht die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf Zulassung zur Habilitation vor Eingang des ersten schriftlichen Berichts über die Habilitationsschrift und vor der Beurteilung der didaktischen Befähigung zurück, so gilt das Verfahren als nicht eröffnet.

(2) Bei einer späteren Rücknahme gilt das Verfahren als erfolglos beendet.

§ 16 Umhabilitation

(1) Privatdozentinnen und Privatdozenten, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Lehrbefugnis erworben haben, kann auf Antrag die Lehrbefugnis für das gleiche Fachgebiet an der Technischen Universität Braunschweig zuerkannt werden. Dabei werden die früher erbrachten Habilitationsleistungen in der Regel anerkannt. Die Entscheidung trifft die zuständige Fakultät auf Empfehlung der Habilitationskommission. § 6 Abs. 1 und 5 gelten sinngemäß, wobei die Erweiterte Habilitationskommission nur zu beteiligen ist, sofern abweichend vom Regelfall die Zuerkennung der Lehrbefugnis erst nach Einholung von Gutachten erfolgen soll. Eine Ablehnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(2) Mit der Umhabilitation ist die Verpflichtung zu einer öffentlichen Antrittsvorlesung verbunden.

§ 17 Erweiterung der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis kann auf ein anderes Gebiet des Faches, auf das sich die Lehrbefugnis noch nicht erstreckt, ausgedehnt werden. Die Erweiterung der Lehrbefugnis ist zu beantragen und setzt besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem betreffenden Gebiet voraus.

(2) Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat.

§ 18 Rechtsstellung von Habilitierten

(1) Durch die Habilitation wird eine Bewerberin oder ein Bewerber, soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Universität ist, Angehörige oder Angehöriger der Technischen Universität Braunschweig. Sie oder er ist berechtigt und verpflichtet, eigene Lehrveranstaltungen anzubieten und durchzuführen.

(2) Privatdozentinnen und Privatdozenten haben in der Regel in jedem Semester eine Lehrveranstaltung anzukündigen und ordnungsgemäß abzuhalten. Sie haben die von ihnen geplanten Lehrveranstaltungen rechtzeitig der zuständigen Fakultät anzuzeigen. Wenn sie von der Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen möchten, ist dies der Dekanin oder dem Dekan mitzuteilen.

(3) Die Lehrbefugnis ruht, wenn ihre Inhaberin oder ihr Inhaber wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung, deren Dauer nicht abzusehen ist, ihre oder seine Lehrbefugnis nicht ausüben kann. Das Ruhen der Lehrbefugnis wird auf Antrag der zuständigen Fakultät von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgestellt.

§ 19 Rücknahme der Lehrbefugnis

(1) Die Verleihung der Lehrbefugnis kann zurückgenommen werden, wenn eine ihr zugrunde liegende Habilitationsleistung von der Habilitationskommission nachträglich für nicht bestanden erklärt ist. Dies gilt entsprechend, wenn die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen, durch Drohung oder Bestechung erlangt worden ist.

(2) Vor der Rücknahme ist der Privatdozentin oder dem Privatdozenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Rücknahme beschließt der zuständige Fakultätsrat nach Anhörung der Habilitationskommission. Die Rücknahme ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung der Lehrbefugnis sieben Jahre verstrichen sind.

§ 20 Widerruf der Lehrbefugnis

(1) Die Verleihung der Lehrbefugnis kann außer in den Fällen des § 49 des Verwaltungsverfahrensge-setzes auch dann widerrufen werden, wenn:

  1. die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise die mit dem Hochschulgrad verliehene Würde verletzt hat, insbesondere durch eine Straftat, oder den mit dem Hochschulgrad verbundenen Anspruch der Wissenschaftlichkeit missbraucht hat. Eine Straftat darf nur nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigt werden;
  2. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent, die zugleich Beamtin oder der zugleich Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist, als solche oder solcher im Disziplinarverfahren aus dem Dienst rechtskräftig entfernt worden ist;
  3. eine Privatdozentin oder ein Privatdozent, die zugleich Beamtin oder der zugleich Beamter auf Widerruf ist, aus Gründen, bei deren Vorliegen in einem Disziplinarverfahren eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht käme, rechtskräftig aus dem Dienst entlassen worden ist.


(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, kann der Fakultätsrat der oder dem Betroffenen für die Dauer des Verfahrens die Ausübung der Lehrbefugnis vorläufig untersagen.

(3) Vor dem Widerruf der Lehrbefugnis ist der Privatdozentin oder dem Privatdozenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Entziehung entscheidet der Fakultätsrat. Der Widerruf ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 21 Erlöschen der Lehrbefugnis

Die Lehrbefugnis an der Technischen Universität Braunschweig erlischt, wenn Privatdozentinnen oder Privatdozenten auf ihre Ausübung auf Dauer verzichten, oder wenn sie an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule Lebenszeitprofessuren wahrnehmen oder auf ihren Antrag dorthin umhabilitiert worden sind.

§ 22 In-Kraft-Treten und Übergangsregelung

(1) Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung vom 14.07.2000 (Amtl. Bek. Nr. 169) außer Kraft.

(2) Die vorstehenden Regelungen für Fakultäten gelten für Fachbereiche, bis diese gem. § 18 Abs. 1 der Grundordnung der Technischen Universität Braunschweig in Fakultäten umbenannt wurden.


last changed 2008-05-17  
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Responsible: Dr. Christof Maul
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